Sie haben ein Schaden an Ihrem Fahrzeug?
Tipp vom Kfz-Gutachter: Ein Kostenvoranschlag der Werkstatt reicht nicht aus.
Im Kostenvoranschlag werden nur Instandsetzungskosten ermittelt, nicht aber ob Sie einen Anspruch auf einen Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung haben. Auch eine eventuell Merkantile Wertminderung wird nicht beachtet.
Für die genaue Ermittlung Ihres Schadenersatzes lassen Sie sich von einem Kfz.-Sachverständigen ein neutrales Gutachten erstellen.
Wichtige Punkte nach einem Verkehrsunfall
- Kfz.-Sachverständiger Ihres Vertrauens
Dem Geschädigten steht es frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenhöhe und -umfang zu beauftragen. Selbst wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt - Werkstatt Ihres Vertrauens
Sie haben das Recht, in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihr Fahrzeug reparieren zu lassen, Sie sind NICHT verpflichtet eine so genannte Partnerwerkstatt des Versicherers aufzusuchen - Rechtsanwalt
Der Geschädigte kann zur Durchsetzung seiner Ansprüche einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen, die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu tragen - Nutzungsausfall/Beweissicherung/Mietwagen
Eine vollständige Beweissicherung gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche in vollen Umfang erstattet werden. Im Gutachten wird die unfallbedingte Ausfallzeit festgestellt und kann somit bezüglich der Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigung verwendet werden. Ist ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht fahrbereit, Sie aber auf ein Fahrzeug angewiesen, so haben Sie Anspruch auf ein gleichwertiges Mietfahrzeug für die Dauer der Reparatur bzw. Beschaffung eines neuen Fahrzeugs. Benötigen Sie keinen Mietwagen, können Sie stattdessen Nutzungsausfallentschädigung verlangen - Merkantile Wertminderung
Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruch kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne unabhängigen Kfz.-Sachverständigen verzichten viele Autofahrer häufig auf Wertminderung bis zu vielen tausend EURO - Umfang des Schadens
Beim Verkauf eines instand gesetzten Fahrzeuges ist im Regelfall die Tatsache eines Unfalles offenbarungspflichtig. Durch ein Schadengutachten inkl Lichtbilder kann der genaue Schadenumfang belegt werden - Abrechnung auf Gutachtenbasis
(fiktive Abrechnung) Dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten auf Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachten erstatten zu lassen. In diesen Fällen ist die Mehrwertsteuer nicht erstattungspflichtig - Schutz des Versicherers des Unfallverursacher
Zur Bewahrung von unzutreffenden Schadenersatzleistungen auch für gegnerische Versicherungen trägt der unabhängige Kfz.-Sachverständige bei. Dies dient allen Versicherungsnehmern, die mit ihren Prämien die Schadenbehebung finanzieren - Achtung Schadenmanagement
Die Abwicklung des Unfallschadens sollte stets in Ihren Händen bleiben, auch wenn die gesamte Abwicklung des Schadens durch den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners angeboten wird. Lassen Sie nicht zu dass ,durch so genanntes Schadenmamagement ein unabhängiger Kfz.-Sachverständiger ausgeschaltet wird